Die Kosten für eine bis zu einer Dauer von 3 Monaten befristete Probebeschäftigung von Menschen mit Behinderungen, von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellter Menschen werden an Arbeitgeber erstattet, wenn durch die Beschäftigung die Möglichkeit einer Teilhabe am Arbeitsleben verbessert wird oder eine vollständige Teilhabe erreicht werden kann. Eine Probezeit aufgrund arbeitsrechtlicher oder tarifvertraglicher Regelungen steht einer Förderung nicht entgegen. Förderfähig sind die Lohn-/Gehaltskosten einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, jedoch ohne Entgeltanteile für Überstunden.

Darüber hinaus können Arbeitgeber Zuschüsse für die behinderungsgerechte Ausgestaltung eines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes einschließlich ggf. erforderlicher Umbauten erhalten, wenn dies für die dauerhafte Teilhabe der Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben erforderlich ist. Zu den förderfähigen Kosten gehören auch Nebenkosten, z. B. für Planung, Gutachten oder Gebühren. Vorrangig ist zu prüfen, ob die Leistungen als technische Arbeitshilfen[1] an den Beschäftigten übernommen werden können.[2]

 
Wichtig

Einheitliche Ansprechstellen unterstützen Arbeitgeber

Für Arbeitgeber, die schwerbehinderte Menschen einstellen und beschäftigen wollen, stehen "einheitliche Ansprechstellen" zur Verfügung. Sie sollen die Betriebe informieren, beraten und bei der Stellung von Anträgen bei zuständigen Leistungsträgern unterstützen. Darüber hinaus sollen sie Betriebe auch proaktiv ansprechen und diese für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen sensibilisieren. Die Aufgaben der Ansprechstellen können z. B. von den Integrationsfachdiensten im Auftrag der Integrationsämter wahrgenommen werden.[3]

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