Begriff

Die Sozialversicherungsbeiträge werden aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt berechnet. Bei laufenden Einnahmen ist das Entgelt maßgebend, das der Arbeitnehmer erwirtschaftet hat und das ihm rechtlich zusteht (Entstehungsprinzip). Ob das Entgelt tatsächlich gezahlt wird (Zuflussprinzip), spielt keine Rolle. Verzichtet der Arbeitnehmer rechtswirksam auf Teile des Arbeitsentgelts, vermindert sich das beitragspflichtige Entgelt.

Einmalzahlungen gehören hingegen nur dann zum beitragspflichtigen Entgelt, wenn sie auch tatsächlich gezahlt wurden (Zuflussprinzip). Aus steuerlicher Sicht kommt nicht ausgezahltes Arbeitsentgelt insbesondere im Zusammenhang mit einer Gehaltsumwandlung in Betracht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Fließt dem Arbeitnehmer nicht ausgezahlter Arbeitslohn durch eine Lohnverwendungsabrede zu, handelt es sich um Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG, der den allgemeinen Regeln des Lohnsteuerabzugs nach §§ 38 ff. EStG unterliegt. Kommt es nicht zu einem Zufluss nach § 11 Abs. 1 EStG, liegt kein steuerlich relevanter Tatbestand vor.

Sozialversicherung: Der Entgeltbegriff wird in § 14 SGB IV für alle Zweige der Sozialversicherung definiert. Konkrete Regelungen zur Entgelteigenschaft enthält die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). § 22 SGB IV bestimmt den Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsansprüche.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Nicht ausgezahlte Einmalzahlung frei frei
Nicht ausgezahltes laufendes Arbeitsentgelt frei pflichtig

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge