Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH (über 50 % Beteiligung) wird ein Zufluss von Arbeitslohn bereits dann angenommen, wenn sie über eine von der Gesellschaft geschuldete Vergütung verfügen können. Allerdings ist zu beachten, dass von einer solchen Zuflussfiktion nur Gehaltsbeträge und sonstige Vergütungen erfasst werden,

  • die die GmbH den beherrschenden Gesellschaftern schuldet und
  • die sich bei der Ermittlung ihres Einkommens mindernd ausgewirkt haben.

BFH: Erleichterungen beim Gehaltsverzicht

Der Bundesfinanzhof verneint daher einen Zufluss von Arbeitslohn, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber der GmbH auf bestehende oder künftige Entgeltansprüche ersatzlos verzichtet.[1] Er hat sogar einen Zufluss bei vertraglich zustehendem Urlaubs- und Weihnachtsgeld bei jahrelanger, einvernehmlicher Nichtauszahlung abgelehnt.[2]

Die Verwaltung will in Anlehnung an die Rechtsprechung nur noch dann von einem Zufluss bei Fälligkeit ausgehen, wenn die Forderung eindeutig und unbestritten ist. Unerheblich ist, ob die Gesellschaft eine Verbindlichkeit tatsächlich gebildet hat, sofern diese nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung hätte gebildet werden müssen.[3]

 
Achtung

Zufluss aufgrund verdeckter Einlage

Ist der Anspruch bereits wirtschaftlich entstanden, führt der Verzicht hierauf zu einer verdeckten Einlage und damit zu einem lohnsteuerlichen Zufluss.

Dabei kommt es nach der Rechtsprechung maßgeblich darauf an, wann der Verzicht erklärt wurde. Eine zum Zufluss von Arbeitslohn führende verdeckte Einlage kann nur gegeben sein, soweit der Gesellschafter-Geschäftsführer nach Entstehung seines Gehaltsanspruchs aus gesellschaftsrechtlichen Gründen darauf verzichtet. In diesem Fall hätte nämlich eine Gehaltsverbindlichkeit in die Bilanz der GmbH eingestellt werden müssen. Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer dagegen bereits vor Entstehung seines Gehaltsanspruchs, wird er unentgeltlich tätig und es kommt nicht zum (fiktiven) Zufluss von Arbeitslohn.[4]

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