Überblick

Die Begriffe "Arbeitslohn" und "Arbeitsentgelt" klingen ähnlich, müssen aber sauber getrennt werden. Der Arbeitslohn ist ein Begriff aus dem Steuerrecht, während das Arbeitsentgelt ein Begriff aus dem Sozialversicherungsrecht ist. Dabei ähneln sich die Begriffe nach der rechtlichen Definition für den Arbeitslohn und für das Arbeitsentgelt zunächst sehr.

Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus einem Dienstverhältnis zufließen. Dabei ist unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden.

Arbeitsentgelt sind hingegen alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, unabhängig davon unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden.

Dennoch kann es im Einzelfall nach wie vor Unterschiede geben. Arbeitgeber müssen deshalb wissen, welche Leistungen zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn und zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehören und welche nicht, Arbeitgeber müssen Sachverhalte deshalb immer gesondert sowohl steuerrechtlich als auch sozialversicherungsrechtlich beurteilen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Gesetzliche Regelungen zum lohnsteuerrechtlichen Begriff des Arbeitslohns enthalten § 19 Abs. 1 EStG und § 2 LStDV. Die Finanzverwaltung erläutert die Regelungen in verschiedenen Verwaltungsanweisungen, insbesondere in R 19 LStR und H 19 LStH sowie in diversen BMF-Schreiben zu einzelnen Regelungsbereichen.

Sozialversicherung: Die rechtlichen Definition für das Arbeitsentgelt findet sich in § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Um Differenzen aufgrund unterschiedlicher Regelungen im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht zu vermeiden, soll durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) eine möglichst weitgehende Übereinstimmung der Regelungen des Sozialversicherungsrechts mit den Regelungen des Steuerrechts sichergestellt werden. Die SvEV wurde von der Bundesregierung, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und dem Bundesministerium des Innern (BMI) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) und mit Zustimmung des Bundesrats auf Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 17 Abs. 1 Satz 1 SGB IV erlassen.

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