Bei versicherungspflichtigen Beschäftigten mit einem monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs richten sich die Beitragsberechnung und die Aufteilung der zu zahlenden Beiträge auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach den allgemein geltenden Normen. Vielmehr wird anstelle des tatsächlichen Arbeitsentgelts aus der Beschäftigung bei versicherungspflichtigen Beschäftigten für die Bemessung des Arbeitnehmeranteils ein nach einer gesetzlich festgelegten Formel ermittelter Betrag zugrunde gelegt. Der danach ermittelte Betrag ist in diesen Fällen das beitragspflichtige Arbeitsentgelt.

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