Wenn ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart oder von einem Nettoentgelt auszugehen ist, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich

  • der darauf entfallenden Steuern und
  • der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge.[1]

Von einer Nettolohnvereinbarung ist auch dann auszugehen, wenn bei illegaler Beschäftigung Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nicht gezahlt worden sind. In diesen Fällen sind die Sozialversicherungsbeiträge wie bei einer Nettolohnvereinbarung (unter Hinzurechnung der Steuern und der Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge) zu ermitteln.

Um eine Nettolohnvereinbarung im vorgenannten Sinne handelt es sich nur, wenn sowohl die Steuern als auch die Sozialversicherungsbeiträge nicht gezahlt wurden. Wurden die Steuern nicht bezahlt, aber die Sozialversicherungsbeiträge, soll es sich nicht um eine Nettolohnvereinbarung handeln. Im Allgemeinen werden jedoch zumeist sowohl die Steuer als auch die Sozialversicherungsbeiträge hinterzogen, sodass in diesen Fällen die Regelung über die Nettolohnvereinbarung herangezogen werden kann.

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