Eine besondere Stellung nehmen in diesem Zusammenhang für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge ein. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss einen Tarifvertrag auf Antrag einer Tarifvertragspartei für allgemeinverbindlich erklären.[1] Der Tarifausschuss setzt sich aus jeweils 3 Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zusammen. Mit einer derartigen Erklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrags in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.[2]

Die Sozialversicherungsträger gehen daher davon aus, dass ein Arbeitsentgeltanspruch mindestens in Höhe des in einem Tarifvertrag oder in einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag festgesetzten Lohns bzw. Gehaltes besteht und der Beitragsberechnung zugrunde zu legen ist. Das so festgesetzte Arbeitsentgelt kann von den Parteien eines Arbeitsvertrags, die der Geltung eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrags unterliegen, nicht rechtswirksam unterschritten werden. Diese Auffassung ist inzwischen durch mehrere Urteile des Bundessozialgerichts[3] bestätigt worden.

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