Arbeitslohn liegt nicht vor, wenn die Leistung des Arbeitgebers nicht als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers anzusehen ist.[1]

Eine Gegenleistung liegt z. B. nicht vor, wenn die Vergütungen die mit der Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen nur unwesentlich übersteigen.[2]

[1] Beispiele für Fälle, in denen kein Arbeitslohn vorliegt, finden sich in R 19.3 LStR und H 19.3 LStH.
[2] H 19.3 LStH.

3.2.1 Eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers

3.2.1.1 Grundsatz

Nicht zum Arbeitslohn gehören Leistungen, die im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Das ist der Fall, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die betriebliche Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers vernachlässigt werden kann, die betreffende Leistung zu erlangen. Ein solches ganz überwiegendes betriebliches Interesse muss über das an jeder Lohnzahlung bestehende betriebliche Interesse deutlich hinausgehen. Die Leistungen sind dann keine Entlohnung, sondern lediglich notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen.

Umstände, aus denen sich ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers ergibt, können z. B. sein[1]:

  • Anlass, Art und Höhe des Vorteils,
  • Auswahl der Begünstigten,
  • freie oder nur gebundene Verfügbarkeit,
  • Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils,
  • besondere Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck.
 
Achtung

Vorteile als Gegenleistung der Arbeitskraft sind Arbeitslohn

Ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers kann jedoch nicht angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer Leistungen als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen seiner Arbeitskraft erhält.[2]

3.2.1.2 Vorteile für die gesamte Belegschaft

Zu den Leistungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gehören z. B. Fälle, in denen ein Vorteil der Belegschaft als Gesamtheit zugewendet wird oder in denen dem Arbeitnehmer ein Vorteil aufgedrängt wird, ohne dass ihm eine Wahl bei der Annahme des Vorteils bleibt und ohne dass der Vorteil eine Marktgängigkeit besitzt.[1] So kann z. B. ein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers im Vordergrund stehen, wenn er den Arbeitnehmern einheitliche und standardisierte, während der Arbeitszeit zu tragende Kleidung stellt, um ein einheitliches Erscheinungsbild aller Mitarbeiter zu gewährleisten und dadurch das Erscheinungsbild des Unternehmens sowohl nach innen im Sinne eines Zusammengehörigkeitsgefühls und der Kollegialität innerhalb der Belegschaft als auch nach außen gegenüber der Öffentlichkeit (Kunden, Lieferanten, Geschäftspartner) zu verbessern.[2] Ein weiteres Beispiel ist die Gestellung eines Firmenparkplatzes, der für alle Arbeitnehmer allgemein zugänglich ist und auf dem ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, einen der jeweils freien Parkplätze zu nutzen, weil sich der Vorteil regelmäßig für die Nutzungsberechtigten nicht konkret in Geld bewerten lässt.[3]

3.2.1.3 Maßnahmen der Gesundheitsförderung

Ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers besteht auch für bestimmte Maßnahmen der Gesundheitsförderung, z. B. zur Vorbeugung spezifisch berufsbedingter Beeinträchtigungen der Gesundheit, wie Massagen oder Rückentraining bei Bildschirmarbeit.[1] Erforderlich ist aber, dass die Notwendigkeit der Maßnahmen zur Verhinderung krankheitsbedingter Arbeitsausfälle durch Auskünfte des medizinischen Dienstes einer Krankenkasse oder Berufsgenossenschaft oder durch Sachverständigengutachten bestätigt wird. Zu den Maßnahmen der Gesundheitsförderung gehören z. B. auch Vorsorgeuntersuchungen für leitende Angestellte, da Führungskräfte schwerer zu ersetzen sind als andere Arbeitskräfte[2], oder Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, wie z. B. Covid-19-Tests, Schutzmasken oder Corona-Schutzimpfungen.

3.2.1.4 Verbesserung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsschutzes

Bei Leistungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsschutzes liegt i. d. R. ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers und somit kein Arbeitslohn vor. Dies ist z. B. der Fall beim Wert der unentgeltlich zur beruflichen Nutzung überlassenen Arbeitsmittel. Auch die Bereitstellung von Aufenthalts- und Erholungsräumen und von betriebseigenen Dusch- und Badeanlagen gehört hierher. Insbesondere gilt dies bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes, zu denen der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, z. B. spezielle Brillen für Bildschirmarbeitsplätze, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen oder Corona-Tests.

3.2.2 Aufmerksamkeiten

Nicht um Arbeitslohn handelt es sich bei Aufmerksamkeiten. Dies sind Sachleistungen des Arbeitgebers, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der Arbeitnehmer führen.[1]

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