Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben. Die durch den Abzug vom Arbeitslohn erhobene Einkommensteuer wird als Lohnsteuer bezeichnet.[1]

Der Arbeitgeber hat die Pflicht, die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten.[2] Er muss sie dann bei seinem Betriebsstättenfinanzamt anmelden und an dieses abführen.[3] Für den Lohnsteuerabzug muss der Arbeitgeber daher die zutreffende Höhe des Arbeitslohns feststellen und auf dieser Grundlage die zutreffende Lohnsteuer ermitteln.[4]

Er haftet für die von ihm einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer.[5] Fehler bei der Bestimmung des Arbeitslohns können für den Arbeitgeber somit zu einem Haftungsrisiko führen.

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