Kurzbeschreibung

Einige rechtliche Konsequenzen ergeben sich erst ab einer bestimmten Arbeitnehmerzahl im Betrieb. Arbeitgeber sollten deshalb die folgenden Schwellen kennen und auf die sich daraus ergebenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen achten.

Vorbemerkung

Einige rechtliche Konsequenzen ergeben sich erst ab einer bestimmten Arbeitnehmerzahl im Betrieb bzw. Unternehmen. Arbeitgeber sollten die wichtigsten, im Folgenden dargestellten Schwellen kennen. Bei Unter- bzw. Überschreiten dieser Grenzwerte durch entsprechenden Personalabbau oder -aufbau können sich erhebliche wirtschaftliche Folgen ergeben.

Im Einzelfall ist zu prüfen, welche Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind (Leiharbeitnehmer, Auszubildende etc.), ob Teilzeitbeschäftigte anteilig in die Berechnung einfließen und welcher jeweilige Zeitpunkt (Zeitraum) zur zahlenmäßigen Feststellung vorgesehen ist.

Übersicht über arbeitsrechtliche Konsequenzen bei bestimmter Arbeitnehmerzahl

Anzahl Beschäftigte Rechtliche Konsequenzen
ab 1 Arbeitnehmer Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung (§§ 2, 5 ASiG)
Aushang des Arbeitszeitgesetzes (§ 16 ArbZG)
Auslage des für den Betrieb maßgebenden Tarifvertrages (§ 8 TVG; § 9 Abs. 2 DVO TVG)
Gewährung von Kurzarbeitergeld (§§ 95, 96 SGB III)
Bestellung eines Datenschutzbeauftragten bei geschäftsmäßiger Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung oder für die Markt- und Meinungsforschung oder wenn eine Datenschutz-Folgeabschätzung nach Art. 35 DSGVO erforderlich ist.
Verpflichtung zur schriftlichen Niederlegung der wesentlichen Arbeitsbedingungen (§§ 1, 2 NachwG)
ab 1 schwerbehinderter Mensch Anspruch auf Teilzeitarbeit, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen der Schwere der Behinderung notwendig ist (§ 164 Abs. 5 Satz 3 SGB IX)
ab 1 Jugendlicher Aushang oder Auslage des Jugendarbeitsschutzgesetzes (§ 47 JArbSchG)
ab 1 Versicherten Meldung eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit (§ 193 Abs. 1 und 2 SGB VII)
bis 2 Arbeitnehmer oder Heimarbeiter Hausgewerbetreibende können den Heimarbeitern gleichgestellt werden (§ 1 i.V.m. § 2 HAG)
3 wahlberechtigte Arbeitnehmer Recht zur Einladung zu einer Betriebsversammlung und Vorschlagsrecht für Wahlvorstände (§ 17 Abs. 3 BetrVG)
Antragsrecht auf Bestellung eines Wahlvorstandes (§ 17 Abs. 4 BetrVG)
3 wahlberechtigte schwerbehinderte Menschen Einladung zu einer Versammlung zur Bestellung des Wahlvorstandes (§ 1 Abs.2 SchwbWO)
ab 3 leitende Angestellte Recht zur Einladung zur Wahl eines Wahlvorstands (§ 7 Abs. 2 SprAuG) und Einreichung von Wahlvorschlägen (§ 6 Abs. 4 SprAuG)
3 Jugendliche Aushang über Arbeitszeit und Pausen (§ 48 JArbSchG)
mehr als 3 beschäftigte Frauen Aushang des Mutterschutzgesetzes (§ 26 Abs. 1 MuSchG)
ab 5 Arbeitnehmer Wahl eines Betriebsrats, wenn 3 von ihnen wählbar sind (§ 1 Abs. 1 BetrVG)
Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten (§ 87 BetrVG) und Mitwirkung bei Kündigungen (§ 102 BetrVG)
Mitwirkung des Betriebsrats bei der Berufsbildung (§§ 96 ff. BetrVG)
Zustimmungserfordernis bei Versetzung und u. a. Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats der Jugendvertretung des Wahlvorstandes sowie von Wahlbewerbern (§ 103 BetrVG)
ab 5 wahlberechtigte Beschäftigte Wahl eines Personalrats, wenn 3 von ihnen wählbar sind (§ 13 BPersVG)
ab 5 Jugendliche/Auszubildende Errichtung einer Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 60 Abs. 1 BetrVG
5 Auszubildende Errichtung einer besonderen Interessenvertretung in einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung (§ 51 Abs. 1 BBiG)
5 schwerbehinderte Menschen Wahl einer Schwerbehindertenvertretung (Vertrauensperson; § 177 Abs. 1 SGB IX; § 52 Abs. 1 MAVO; § 50 Abs. 1 MVG)
mehr als 5 Alt-Arbeitnehmer[1] bis zu 10 Arbeitnehmer Kündigungsschutzgesetz gilt für Alt-Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor 2004 begonnen hat (§ 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG)
5 – 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer Der Betriebsrat besteht aus einer Person (§ 9 Abs. 1 BetrVG; § 115 BetrVG)
5 – 20 Beschäftigte Der Personalrat besteht aus einer Person (§ 16 Abs. 1 BPersVG)
5 – 20 Jugendliche/Auszubildende Ein Jugend- und Auszubildendenvertreter (§ 62 Abs. 1 BetrVG; § 59 Abs. 1 BPersVG)
5 – 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer Es findet ein vereinfachtes Wahlverfahren statt (§ 14a Abs.1 BetrVG)
Die Fristen für die Bildung eines Wahlvorstandes sind verkürzt (§ 17a BetrVG)
In besonderen Fällen kann der Betriebsrat auf nur einer Wahlversammlung gewählt werden (§ 17a BetrVG)
5 – 100 Jugendliche/Auszubildende Die JAV wird in einem vereinfachten Wahlverfahren gewählt (§ 63 Abs. 4 i.V.m. § 14a BetrVG)
mehr als 5 Arbeitnehmer Anzeigepflicht bei Entlassungen bei Betriebsgröße von mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern (§ 17 Abs. 1 KSchG)
mehr als 5 leitende Angestellte Auf die leitenden Angestellten entfällt mindestens ein Delegierter (§ 11 Abs. 3 MitbestG)
weniger als 10 leitende Angestellte Angestellte werden dem räumlich nächst gelegenen Betrieb zugerechnet (§ 1 Abs. 2 SprAuG)
ab 10 leitende Angestellte Es kann ein Sprecherausschuss gebildet werden (§§ 1, 4 Abs. 1 SprAuG)
Wahl eines Unternehmens- sta...

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