Zusammenfassung

 
Überblick

Eine Arbeitnehmerüberlassung liegt immer dann vor, wenn ein Unternehmer (der sog. Verleiher) die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers (des sog. Leiharbeitnehmers) einem Dritten (dem sog. Entleiher) überlässt. Hiervon ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG auszugehen, wenn die Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert werden und seinen Weisungen unterliegen.

Zwischen dem Verleiher, dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer entsteht damit ein Dreiecksverhältnis, indem die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers (dem Verleiher) teilweise auf den Entleiher übertragen werden.

Vertragliche Beziehungen bestehen in diesem Dreiecksverhältnis grundsätzlich aber nur zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer und zwischen dem Verleiher und Entleiher, nicht aber zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer.

Konkret stellen sich die Rechtsbeziehungen wie folgt dar:

  1. Verleiher und Leiharbeitnehmer: Zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer besteht ein Arbeitsverhältnis, welches die Leiharbeit, d. h., die Überlassung des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung bei einem Dritten, dem Entleiher, zum Gegenstand hat. Dieses wird auch Leiharbeitsverhältnis genannt. Etwaige Rechte wie Kündigungen des Arbeitsverhältnisses können daher z. B. nur vom Verleiher gegenüber dem Arbeitnehmer bzw. vom Arbeitnehmer gegenüber dem Verleiher ausgesprochen werden. Auch nur in dieser Beziehung bestehen etwaige Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall etc.
  2. Leiharbeitnehmer und Entleiher: Die Arbeitsleistung erbringt der Leiharbeitnehmer jedoch nicht bei seinem Arbeitgeber, dem Verleiher, sondern bei dem Entleiher; dem Entleiher steht insbesondere das arbeitsvertragliche Direktionsrecht zu. Er bestimmt den Ort, die Zeit und die Art der Arbeitsleistung.

    Zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer wird jedoch kein Arbeitsverhältnis begründet. Dies jedenfalls dann nicht, wenn die Überlassung im gesetzlichen Rahmen erfolgt und nicht illegal ist.

  3. Verleiher und Entleiher: Zwischen Verleiher und Entleiher wird ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag abgeschlossen. Dieser bedarf nach § 12 Abs. 1 AÜG der Schriftform und muss ausdrücklich als solcher geschlossen werden. Zudem unterliegt der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nach § 12 AÜG besonderen Inhaltsanforderungen. So müssen in diesem die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer wesentlichen Arbeitsbedingungen, einschließlich des Arbeitsentgeltes, angegeben werden. Weiter hat der Verleiher in der Urkunde zu erklären, ob er die Erlaubnis nach § 1 AÜG besitzt. Der Entleiher ist demgegenüber verpflichtet, die besonderen Merkmale der Tätigkeit anzugeben, für die der Leiharbeitnehmer eingesetzt werden soll, sowie die berufliche Qualifikation, die erforderlich ist, um die zuzuweisenden Tätigkeiten ordnungsgemäß ausführen zu können.
 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Rechtsgrundlagen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung sind im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt. Die Bundesagentur für Arbeit hat hierauf aufbauend fachliche Weisungen zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) veröffentlicht.

1 Rechtsbeziehung zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer

Der Verleiher schließt mit dem Leiharbeitnehmer einen Leiharbeitsvertrag ab, der ihn dazu verpflichtet, seine Arbeitsleistung bei einem Dritten (dem Entleiher) zu erbringen. Hierfür bedarf es gemäß § 613 Satz 2 BGB der Zustimmung des Leiharbeitnehmers. Ein Arbeitnehmer kann bereits als Leiharbeitnehmer eingestellt werden. Es ist aber auch eine nachträgliche Vertragsänderung möglich. Ein Leiharbeitsverhältnis kann aber auch nur für einen bestimmten Fremdfirmeneinsatz geschlossen werden. Zudem ist es möglich, dass ein Arbeitnehmer nur zum Teil als Leiharbeitnehmer bei einem Dritten tätig wird.

1.1 Das Leiharbeitsverhältnis

Das Leiharbeitsverhältnis wird begründet durch den Abschluss des Leiharbeitsvertrags. Dieser Leiharbeitsvertrag ist seinem Wesen nach ein "normaler" Arbeitsvertrag, sodass auch für ihn die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regeln gelten. In ihm muss aber auch der Besonderheit Rechnung getragen werden, dass der Leiharbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht bei seinem Arbeitgeber direkt, sondern einem Dritten gegenüber erbringt. Insofern sind nach dem AÜG Sonderregelungen erforderlich, die einen gewissen Mindestschutz für Leiharbeitnehmer etablieren und die arbeitsvertragliche Gestaltungsfreiheit einengen.

 
Hinweis

Beispiele für Besonderheiten bei Leiharbeitnehmern

  • Nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 AÜG sind Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer verbieten, nach Beendigung des Leiharbeitsverhältnisses mit einem Entleiher ein Arbeitsverhältnis einzugehen, unwirksam.
  • Nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AÜG kann die gesetzliche Kündigungsfrist bei einem Leiharbeitsverhältnis nicht gemäß § 622 Abs. 5 Nr. 1 BGB einzelvertraglich abgekürzt werden.
  • Nach § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG kann das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers nicht beschränkt werden. Der Grundsatz der Abdingbarkeit des § 615 Satz 1 BGB gilt i. R. d. Arbeitnehmerüberlassung demnach nicht.

Abgesehen von den Sond...

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