Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG bedürfen Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen wollen, grundsätzlich einer Erlaubnis. Diese stellt sicher, dass die Arbeitnehmerüberlassung nur von zuverlässigen Verleihern betrieben wird, die den sozialen Schutz der Arbeitnehmer gewährleisten.[1]

Verfügt der Verleiher nicht über die notwendige Erlaubnis, ist die Arbeitnehmerüberlassung illegal. Das führt nach §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 10 Abs. 1 AÜG dazu, dass ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher kraft Gesetzes fingiert wird, wenn der Leiharbeitnehmer dem nicht wirksam widerspricht.[2] Dem Entleiher wird durch diese Regelungssystematik das wirtschaftliche und rechtliche Risiko auferlegt, das einhergeht, wenn der Verleiher die notwendige Erlaubnis nicht besitzt.[3]

[1] BT-Drucks. VI/2303, S. 9.
[2] Zu den Rechtsfolgen einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung vgl. Wank/Roloff in: ErfK zum Arbeitsrecht, 22. Aufl. 2022, § 9 AÜG, Rzn. 4 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge