Auch ein Unternehmen, das sich von einem unerlaubt handelnden Verleiher Arbeitskräfte entliehen hat, ist nach der Rechtsprechung als Arbeitgeber verpflichtet, die rückständigen Unfallversicherungsbeiträge zu zahlen.[1] Das folgt schon aus dem AÜG, in dem festgelegt ist, dass bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung das Arbeitsverhältnis zu dem Verleiher nichtig ist, aber stattdessen ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher unterstellt werden muss. Bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung obliegen die sozialversicherungsrechtlichen Arbeitgeberpflichten dem Entleiher.[2] Die Arbeitgebereigenschaft des Entleihers bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung wird nicht durch dessen Gutgläubigkeit oder durch einen Irrtum über die Erlaubnispflichtigkeit der Arbeitnehmerüberlassung beseitigt.

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