Der Entleiher haftet für die dem Verleiher obliegende Verpflichtung zur Einbehaltung und Abführung der Steuerabzugsbeträge nur dann, wenn der Verleiher keine von den zuständigen inländischen Behörden erteilte Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Verleih von Arbeitnehmern besitzt.[1] Zu beachten ist die Einschränkung, dass der Entleiher auf Zahlung aber nur in Anspruch genommen werden darf, soweit die Vollstreckung in das inländische bewegliche Vermögen des Arbeitgebers fehlgeschlagen ist oder keinen Erfolg verspricht.
Entleiherhaftung im Baugewerbe
Für den Bereich des Baugewerbes sind zur Frage der Entleiherhaftung die Vorschriften zur Bauabzugsteuer zu beachten. Danach entfällt eine Entleiherhaftung, wenn der Entleiher als Leistungsempfänger für eine Bauleistung der Verpflichtung zur Anmeldung und Abführung der Bauabzugsteuer nachgekommen ist oder ihm eine gültige Freistellungsbescheinigung des Leistenden vorgelegen hat, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen durfte.[2]
Entleiherhaftung bei Werkverträgen
Wurde ein Werkvertrag abgeschlossen, der vom Finanzamt später als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag beurteilt wird, entfällt die Entleiherhaftung ebenfalls, wenn sich der Entleiher bezüglich der rechtlichen Einordnung des Vertrags ohne sein Verschulden geirrt hat.
Soweit eine Haftung des Entleihers in Betracht kommt, beschränkt sie sich auf die Lohnsteuer für den Zeitraum der Arbeitnehmerüberlassung. Die Haftung scheidet aus, wenn der Verleiher als Arbeitgeber nicht haften würde. Hat der Verleiher einen Teil der geschuldeten Lohnsteuer gezahlt, mindert dieser den Haftungsbetrag des Entleihers.
Zivilrechtliche Absprachen unbedeutend
Zivilrechtliche Absprachen zwischen Verleiher und Entleiher über die Übernahme von Einbehaltungs- und Abführungspflichten sind steuerlich unbeachtlich und führen nicht zum Erlöschen der Haftung des Verleihers.
BMF, Schreiben v. 27.12.2002, IV A 5 S 2272 1/02, BStBl 2002 I S. 1399, Rz. 74; Änderungen durch BMF, Schreiben v. 4.9.2003, IV A 5 - S 2272b - 20/03, BStBl 2003 I S. 431 sowie durch BMF, Schreiben v. 20.9.2004, IV A 5 - S 2 272 b - 11/04, BStBl 2004 I S. 862.
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