Arbeitgeber im Sinne der Sozialversicherung bei Arbeitnehmerüberlassung mit Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit ist grundsätzlich der Verleiher. Er hat die Arbeitgeberpflichten gegenüber der Krankenkasse zu erfüllen. Diese beinhalten neben der Meldepflicht[1] auch die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge. Voraussetzung für die Einordnung des Verleihers als Arbeitgeber ist, dass der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag auch ausdrücklich als solcher bezeichnet wird. Eine nachträgliche "Heilung" eines Dienst- oder Werkvertrags durch eine vorsorgliche Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis ist nicht mehr möglich.

[1]

S. Meldungen.

1.1 Haftung für die Beiträge durch Entleiher

Der Verleiher hat als Arbeitgeber auch die Sozialversicherungsbeiträge für die ausgeliehenen Arbeitnehmer zu entrichten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, haftet der Entleiher für die Erfüllung der Zahlungspflicht wie ein selbstschuldnerischer Bürge.

Die Haftung des Entleihers beschränkt sich allerdings auf die Beitragsschulden für die Zeit, für die ihm der Arbeitnehmer überlassen worden ist. Er kann die Zahlung verweigern, solange die Krankenkasse den Arbeitgeber (Verleiher) nicht unter Fristsetzung gemahnt hat und die Frist nicht verstrichen ist.[1]

 
Achtung

Haftung bei fehlender Erlaubnis der Arbeitnehmerüberlassung

Bei Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit gilt gemäß § 10 Abs. 1 AÜG der Entleiher als Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer. Ihn trifft daher die Zahlungspflicht für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge.[2]

Zahlt allerdings der Verleiher den Arbeitnehmern das Arbeitsentgelt oder einen Teil des Arbeitsentgelts, so hat er auch die hierauf entfallenden Beiträge an die Einzugsstelle zu zahlen. Insoweit gelten hinsichtlich der Zahlungspflicht sowohl der Entleiher als auch der Verleiher als Arbeitgeber. Sie haften für den auf das vom Verleiher gezahlte Arbeitsentgelt entfallender Gesamtsozialversicherungsbeitrag als Gesamtschuldner. Eine Mahnfrist, wie sie bei erlaubter Arbeitnehmerüberlassung zu beachten ist, gilt dabei nicht.

Haftung bei Unwirksamkeit der Arbeitnehmerüberlassung

Die Haftung bei Unwirksamkeit der Arbeitnehmerüberlassung des Verleihers ist auch dann von Bedeutung, wenn sie z. B. den Gleichstellungsgrundsatz des § 8 AÜG verletzt[3] und deshalb die Arbeitnehmerüberlassung unwirksam ist.[4] Der Gleichstellungsgrundsatz der o. g. Norm des AÜG beinhaltet u. a. das Gebot der gleichen Bezahlung des Leiharbeitnehmers wie für einen vergleichbaren eigenen Arbeitnehmer des Entleihers.

 
Wichtig

Haftungsrechtliche Folge fehlender vertraglicher Bezeichnung

Bei einer irrtümlichen Einordung als Dienst- oder Werkvertrag besteht seit Änderung des AÜG nicht mehr die Möglichkeit der Heilung durch eine sog. "vorsorgliche Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis". Jede Arbeitnehmerüberlassung muss im Vertrag ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Dadurch steigt das Risiko des Entleihers, unfreiwillig Arbeitgeber zu werden.

Für die in § 28e SGB IV normierte Haftung des Entleihers für die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge gilt i. Ü. die reguläre 4-jährige Verjährungsfrist.[5] Es handelt sich bei dem zu erfüllenden Beitragsanspruch um eine öffentlich-rechtliche Forderung.

1.2 Beitragshaftung bei überlassenen freien Mitarbeitern

Durchaus üblich ist es, dass sich ein Auftraggeber eines freien Mitarbeiters bedient, der ihm von einer Agentur überlassen wird. Sofern dieser freie Mitarbeiter in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert ist und demzufolge eine Scheinselbstständigkeit und damit eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, wird der Auftraggeber zum Entleiher. Dies wiederum hat zur Konsequenz, dass der Auftraggeber (= Entleiher) gesamtschuldnerisch für die Beiträge zur Sozialversicherung haftet.

1.3 Abstellung von Arbeitnehmern außerhalb des AÜG

Bei Abstellung von Arbeitnehmern außerhalb des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes kommt es für die Frage, wer als Arbeitgeber des abgestellten (ausgeliehenen) Arbeitnehmers anzusehen ist, auf den Schwerpunkt der arbeitsrechtlichen Beziehungen an. Liegt dieser Schwerpunkt nach wie vor beim abstellenden Arbeitgeber (Verleiher), hat die Abstellung sozialversicherungsrechtlich keine Auswirkungen.

1.4 Arbeitnehmerüberlassung mit Auslandsbezug

Grundsätzlich ist eine Arbeitnehmerüberlassung auch ins Ausland möglich. Handelt es sich um eine Entsendung innerhalb der EU/ bzw. des EWR-Raumes, müssen die Meldebestimmungen (EU-Entsenderichtlinie) beachtet werden.

Fehlt es an der erforderlichen Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, so liegt keine Entsendung vor und damit können die Regelungen zur Ausstrahlung nicht greifen. In der Folge gilt das Territorialprinzip, sodass der Arbeitnehmer in jedem Fall den Rechtsvorschriften des Tätigkeitsstaates unterliegt. Entsprechend müssen die dort geltenden Regelungen, insbesondere zu Meldungen und zur Beitragszahlung beachtet werden. Außerhalb des EU-/EWR-Raumes kann es bei fehlender Arbeitserlaubnis zur illegalen Beschäftigung führen. Darüber hinaus können steuerliche Konsequenzen...

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