Begriff

Die Arbeitnehmersparzulage ist eine staatliche Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch Gewährung einer Geldzulage. Sofern das Einkommen des Arbeitnehmers bestimmte Grenzen nicht überschreitet, wird die staatliche Subvention für vermögenswirksame Leistungen gewährt. Der Geldbetrag wird vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer angelegt. Für vermögenswirksame Leistungen im Rahmen des Beteiligungs- oder Bausparens nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz erhält der Arbeitnehmer eine steuer- und sozialabgabenfreie Arbeitnehmersparzulage. Die Höhe der Sparzulage ist von der Anlageart der vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitnehmers abhängig. Die Arbeitnehmersparzulage ist kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Einzelheiten zu den Anlageformen, Voraussetzungen und Höhe der Arbeitnehmersparzulage regeln das 5. VermBG, die dazu erlassene Verordnung – VermBDV – sowie ein Anwendungsschreiben des BMF v. 29.11.2017, IV C 5 – S 2430/17/10001.

Sozialversicherung: Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung ist in § 14 Abs. 1 SGB IV definiert.

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