1 Begünstigte Anlageformen

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1.1 Beteiligungssparen bis 400 EUR

Die Arbeitnehmersparzulage für Vermögensbeteiligungen beträgt 20 % der angelegten vermögenswirksamen Leistungen, begrenzt auf maximal 400 EUR jährlich.[1]

Begünstigt sind folgende Anlageformen (Beteiligung am Produktivkapital):

  • Sparverträge über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen, einschließlich Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen[2]
  • Wertpapier-Kaufverträge[3]
  • Beteiligungs-Verträge[4] und
  • Beteiligungs-Kaufverträge.[5]

Maßgebend für den Zulagensatz ist das Jahr, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt werden. Das Datum des Vertragsabschlusses ist unbeachtlich.

 
Achtung

Erwerb steuerfreier Vermögensbeteiligungen nicht begünstigt

Steuerfreie Mitarbeiterkapitalbeteiligungen können mit vermögenswirksamen Leistungen erworben werden; sie rechnen jedoch nicht zu den zulagebegünstigten vermögenswirksamen Leistungen.

1.2 Bausparverträge bis 470 EUR

Die Arbeitnehmersparzulage für Bausparverträge beträgt 9 % der angelegten vermögenswirksamen Leistungen, begrenzt auf maximal 470 EUR jährlich.[1]

Begünstigt sind Anlagen

  • nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz, z. B. in einen Bausparvertrag;
  • für den Bau, Erwerb, den Ausbau, die Erweiterung oder die Entschuldung eines im Inland gelegenen Wohngebäudes bzw. Eigentumswohnung zum Zwecke des Wohnungsbaus.

2 Höhe der Sparzulage

Die Arbeitnehmersparzulage für das Beteiligungssparen (20 %) und die für das Bausparen (9 %) können nebeneinander in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer seine vermögenswirksamen Leistungen auf mehrere Anlagearten aufteilt.

Dies kann z. B. dadurch erfolgen, dass er einen Teil seiner vermögenswirksamen Leistungen auf einen Wertpapier-Sparvertrag anlegt und einen weiteren Teil in einen Bausparvertrag einzahlt. In diesem Fall wären vermögenswirksame Leistungen bis zu 870 EUR jährlich mit Arbeitnehmersparzulagen in Höhe von insgesamt 123 EUR[1] begünstigt.

 
  Prämienbegünstigter Höchstbetrag Arbeitnehmersparzulage
Beteiligungssparen 400 EUR 20 % = 80 EUR
Bausparvertrag 470 EUR 9 % = 43 EUR
Gesamt 870 EUR 123 EUR
[1] Der sich hierbei ergebende Betrag i. H. v. 122,30 EUR wird zugunsten des Sparers gerundet.

2.1 Einkommensgrenzen

Voraussetzung für die Gewährung der Sparzulage ist, dass das zu versteuernde Einkommen des Arbeitnehmers im Sparjahr folgende Beträge nicht übersteigt:

 
Maximal zu versteuerndes Einkommen
Ledige (Steuerklasse I oder II) Zusammenveranlagung (Steuerklasse III oder IV)
40.000 EUR[1] 80.000 EUR[2]

Bei Einzelveranlagung von Ehe- oder eingetragenen Lebenspartnern zur Einkommensteuer wird jeder Ehe- oder eingetragene Lebenspartner wie ein Lediger behandelt (Einkommensgrenze 40.000 EUR).

Bei Arbeitnehmern mit Kindern erhöhen sich die Einkommensgrenzen 2024 um die Freibeträge für Kinder i. H. v. insgesamt 4.645 EUR[3] je Kind.[4] Die Freibeträge für Kinder sind stets für das gesamte Sparjahr zugrunde zu legen. Dies gilt auch dann, wenn die steuerliche Berücksichtigung des Kindes im Laufe des Jahres beginnt oder endet.

Bei der Ermittlung der Einkommensgrenze bleiben Einkünfte aus Kapitalvermögen, die dem Abgeltungssteuersatz von 25 % unterliegen, unberücksichtigt.

[1] § 13 Abs. 1 Satz 1 5. VermBG i. d. F. des Zukunftsfinanzierungsgesetzes.
[2] § 13 Abs. 1 Satz 1 5. VermBG i. d. F. des Zukunftsfinanzierungsgesetzes.
[3] 3.192 EUR Kinderfreibetrag + 1.464 EUR Betreuungsfreibetrag für jedes zu berücksichtigende Kind.

3 Arbeitnehmerrechte und Arbeitgeberpflichten

Vermögenswirksame Leistungen können als zusätzliche Arbeitgeberleistungen vereinbart werden, in

  • Einzelverträgen mit Arbeitnehmern,
  • Betriebsvereinbarungen,
  • Tarifverträgen oder
  • bindenden Festsetzungen (bei Heimarbeitern).

Gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers

Der Arbeitnehmer kann auch an seinen Arbeitgeber einen schriftlichen Antrag stellen, dass Teile des Arbeitslohns vermögenswirksam anzulegen sind. Der Arbeitgeber muss diesem Antrag folgen, soweit die vermögenswirksam anzulegenden Lohnteile – ggf. zusammen mit anderen vermögenswirksamen Leistungen des Kalenderjahres – den Förderhöchstbetrag von 870 EUR jährlich nicht übersteigen. Der Arbeitgeber kann jedoch auch – dem Begehren des Arbeitnehmers folgend – höhere vermögenswirksame Leistungen erbringen.

Änderungsrecht des Arbeitnehmers

Einmal jährlich darf der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber schriftlich verlangen, dass

  • die Anlageform gewechselt wird oder
  • der Vertrag über die vermögenswirksame Anlage von Lohnteilen aufgehoben, eingeschränkt oder erweitert wird.
 
Achtung

Keine Neuanlage nach Aufhebung im selben Kalenderjahr

Im Fall der Aufhebung ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, in demselben Kalenderjahr einen neuen Vertrag über die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns abzuschließen.[1]

Aufteilungspflicht nur bei Mindestanlage

Zur Aufteilung der vermögenswirksamen Leistungen ist der Arbeitgeber nur dann verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitslohn folgende Mindestbeträge anlegen will:

  • monatlich mindestens 13 EUR,
  • vierteljährlich mindestens 39 EUR ode...

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