Soweit der Arbeitgeber seine Pflichten nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz verletzt hat, haftet er für zu Unrecht gezahlte Sparzulagen. Eine solche Pflichtverletzung kann sich z. B. aus einer Verletzung von Kennzeichnungs- oder Anzeigepflichten i. S. d. § 15 Abs. 3 5. VermBG ergeben. Bei der Arbeitgeberhaftung für zu viel gezahlte Arbeitnehmersparzulagen gelten die Regeln der Lohnsteuerhaftung entsprechend. Insoweit besteht auch hier eine Gesamtschuldnerschaft des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers.[1]

Darüber hinaus haften auch die Anlageunternehmen oder -institute für zurückzuzahlende Sparzulagen, wenn sie ihre Pflichten nach dem 5. VermBG oder nach der VermBDV verletzt haben.

Einholung einer Auskunft beim Finanzamt

Damit sich der Arbeitgeber in lohnsteuerlichen Zweifelsfällen über die Anwendung des 5. VermBG informieren kann, hat das Betriebsstättenfinanzamt auf Anfrage des Arbeitgebers Auskünfte zu erteilen.[2]

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