Die Auszahlung der festgesetzten Sparzulage an den Arbeitnehmer erfolgt durch das Finanzamt, wenn die für die Anlageart geltende Sperrfrist bereits abgelaufen ist oder für die Anlageart keine Sperrfrist gilt (z. B. bei Entschuldung von Wohnungseigentum).

Unterliegen die sparzulagenbegünstigten vermögenswirksamen Leistungen noch einer Sperrfrist, sind die festgesetzten Sparzulagen erst nach Ablauf der Sperrfrist fällig. Die Arbeitnehmersparzulage ist steuerfrei.[1]

Zentrale Verwaltung der Arbeitnehmersparzulagen

Noch nicht fällige Sparzulagen werden bei einer Zentralstelle der Länder beim Technischen Finanzamt Berlin (ZPS ZANS) in Berlin gespeichert. Die Daten werden für alle Bundesländer auch dort verwaltet. Nach Ablauf der Sperrfrist veranlasst die Zentralstelle die Auszahlung der gespeicherten Sparzulagen durch das Finanzamt zugunsten des Arbeitnehmers an das Kreditinstitut, das Unternehmen oder den Arbeitgeber, bei dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind. Durch einen Datenaustausch mit den Anlageinstituten und den Bundesländern wird monatlich sichergestellt, dass die termingerechte Auszahlung der Arbeitnehmersparzulage erfolgt.

 
Achtung

Auszahlungssperre bei schädlicher Verfügung

Bei schädlichen vorzeitigen Verfügungen über vermögenswirksame Leistungen sperrt die Zentralstelle die Auszahlung der gespeicherten Sparzulagen.

Bei unschädlichen vorzeitigen Verfügungen veranlasst die Zentralstelle die vorzeitige Auszahlung der Sparzulage an das Kreditinstitut/Unternehmen zur Weiterleitung an die Arbeitnehmer.

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