Vermögenswirksame Leistungen können als zusätzliche Arbeitgeberleistungen vereinbart werden, in

  • Einzelverträgen mit Arbeitnehmern,
  • Betriebsvereinbarungen,
  • Tarifverträgen oder
  • bindenden Festsetzungen (bei Heimarbeitern).

Gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers

Der Arbeitnehmer kann auch an seinen Arbeitgeber einen schriftlichen Antrag stellen, dass Teile des Arbeitslohns vermögenswirksam anzulegen sind. Der Arbeitgeber muss diesem Antrag folgen, soweit die vermögenswirksam anzulegenden Lohnteile – ggf. zusammen mit anderen vermögenswirksamen Leistungen des Kalenderjahres – den Förderhöchstbetrag von 870 EUR jährlich nicht übersteigen. Der Arbeitgeber kann jedoch auch – dem Begehren des Arbeitnehmers folgend – höhere vermögenswirksame Leistungen erbringen.

Änderungsrecht des Arbeitnehmers

Einmal jährlich darf der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber schriftlich verlangen, dass

  • die Anlageform gewechselt wird oder
  • der Vertrag über die vermögenswirksame Anlage von Lohnteilen aufgehoben, eingeschränkt oder erweitert wird.
 
Achtung

Keine Neuanlage nach Aufhebung im selben Kalenderjahr

Im Fall der Aufhebung ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, in demselben Kalenderjahr einen neuen Vertrag über die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns abzuschließen.[1]

Aufteilungspflicht nur bei Mindestanlage

Zur Aufteilung der vermögenswirksamen Leistungen ist der Arbeitgeber nur dann verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitslohn folgende Mindestbeträge anlegen will:

  • monatlich mindestens 13 EUR,
  • vierteljährlich mindestens 39 EUR oder
  • einmal im Kalenderjahr mindestens 39 EUR.[2]

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