Der Begriff der Haftung bezeichnet die Verpflichtung des Einzelnen, für die Folgen des eigenen Verhaltens einstehen und ggf. die einem anderen zugefügten Schäden ersetzen zu müssen. Die Normen, die diese "Haftpflicht" im Privatrechtsverkehr begründen, sind im allgemeinen Zivilrecht[1] geregelt. Sie gelten grundsätzlich auch für den Arbeitnehmer. Seine Haftpflicht gegenüber anderen Personen, insbesondere gegenüber seinem Arbeitgeber, kann sich ergeben als Folge eines Verstoßes gegen arbeitsvertragliche (Neben-)Pflichten, z. B. in Gestalt von:

  • Schlechtleistung
  • mangelnder Arbeitsqualität
  • Produktion von Ausschuss
  • Vernachlässigung von Obhutspflichten etc.

Sie kann auch allgemeinen gesetzlichen Haftungsnormen entspringen, z. B. bei einer unerlaubten Handlung gemäß § 823 BGB durch Diebstahl oder Sachbeschädigung etc.

Schließlich können zugleich mehrere vertragliche und gesetzliche Haftungstatbestände erfüllt sein, z. B. bei Beschädigung von Maschinen oder Fahrzeugen etc.

 
Achtung

Keine Entgeltminderung bei Schlechtleistung

Da das Arbeitsvertragsrecht im Gegensatz zum Werkvertragsrecht keine Gewährleistungsvorschriften kennt und der Arbeitnehmer nur seine Dienste, nicht einen konkreten Erfolg schuldet, ist es ausgeschlossen, im Hinblick auf eine Schlecht- oder Minderleistung das Arbeitsentgelt zu kürzen. Der Arbeitgeber kann auch nicht eine kostenlose Nachleistung mangelfreier Arbeit verlangen.

Der Arbeitgeber kann aber zum einen den Arbeitnehmer wegen der aus einer mangelhaften Arbeitsleistung erwachsenden weiteren Schäden in Anspruch nehmen (Reparaturaufwand, zusätzliche Kosten für Material oder Personal etc., Schadensersatzansprüche von Kunden etc.). Zum anderen kann er das schadensverursachende Fehlverhalten des Arbeitnehmers zum Gegenstand einer Abmahnung machen und ggf. im Wiederholungsfall auch die Kündigung aussprechen.

Haftbar kann sich der Arbeitnehmer aber nicht nur gegenüber seinem Arbeitgeber machen, sondern auch gegenüber Dritten, insbesondere anderen Arbeitnehmern.

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