Nicht zu den Arbeitnehmern gehören in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung insbesondere:

  • ordentliche und stellvertretende Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft[1],
  • mitarbeitende Gesellschafter von offenen Handelsgesellschaften und Gesellschaften bürgerlichen Rechts,
  • Komplementäre und unter bestimmten Voraussetzungen auch Kommanditisten,
  • Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wenn sie die Geschicke der Gesellschaft maßgeblich beeinflussen können.

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