Die Beurteilung, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung vorliegt, richtet sich allein nach dem Recht der Sozialversicherung. Eine Entscheidung der Steuerbehörde bindet die Träger der Sozialversicherung nicht. Ob ein Erwerbstätiger zur Lohnsteuer oder Einkommensteuer veranlagt wird, gilt für die Sozialversicherung lediglich als ein Indiz für die Einordnung als Arbeitnehmer oder Selbstständiger. Wer hauptberuflich eine selbstständige Tätigkeit ausübt und daneben eine Arbeitnehmertätigkeit, ist nicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Es besteht die Möglichkeit, sich privat zu versichern.

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