In einer Grundsatzentscheidung hat das BAG erstmals ausdrücklich klargestellt, dass Arbeitnehmer Verbraucher i. S. d. § 13 BGB sind.[1] Das Bundesverfassungsgericht hat ebenfalls bestätigt, dass der Arbeitnehmer beim Abschluss des Arbeitsvertrags Verbraucher i. S. d. § 13 BGB ist.[2] Dies hat zur Folge, dass vom Arbeitgeber vorformulierte Vereinbarungen in Arbeitsverträgen als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen und grundsätzlich inhaltlich an den §§ 305 ff. BGB zu messen sind.[3] Allgemeine Geschäftsbedingungen in Arbeitsverträgen gelten dabei als vom Arbeitgeber gestellt, es sei denn, der Arbeitnehmer hat sie in den Vertrag eingeführt. Die Regelungen der §§ 305 ff. BGB finden dabei auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn sie nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Arbeitnehmer aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Soweit hingegen Teile des Arbeitsvertrags individuell ausgehandelt worden sind, findet eine Kontrolle anhand des Grundsatzes von Treu und Glauben[4] nicht mehr statt; solche Vereinbarungen sind vielmehr bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit zulässig.

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