Erforderlich für die Arbeitnehmereigenschaft ist das Vorliegen eines Dienstverhältnisses. Ein schriftlicher oder ausdrücklich vereinbarter mündlicher Dienstvertrag oder Arbeitsvertrag wird nicht verlangt.

Wesentliche Merkmale für die Bejahung der Arbeitnehmereigenschaft sind u. a.

  • die persönliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber,
  • die Weisungsgebundenheit,
  • die Eingliederung als unselbstständiger Teil in den wirtschaftlichen Organismus des Unternehmens,
  • das Schulden der Arbeitskraft,
  • das Fehlen eines unternehmerischen Risikos sowie
  • der Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung.

Erfolgsabhängige Vergütung und stundenweise Beschäftigung

Nicht entscheidend ist, wie die Tätigkeit bezeichnet wird oder die Art und Höhe der Entlohnung. Der Arbeitnehmereigenschaft steht nicht ohne Weiteres entgegen, wenn die Entlohnung nach dem Erfolg der Tätigkeit vorgenommen wird. Für die Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft kommt es auch nicht auf den Umfang der Tätigkeit an. Selbst eine nur stundenweise Beschäftigung oder gelegentliche Aushilfstätigkeit führt zur Annahme der Arbeitnehmereigenschaft.

Beschäftigung aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung

Werden Personen aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zu Arbeiten herangezogen, fehlt eine freiwillig eingegangene Verpflichtung, die Arbeit zu schulden, sodass aus steuerlicher Sicht kein Dienstverhältnis anzunehmen ist.

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