Arbeitnehmer im Sinne des Lohnsteuerrechts sind Personen, die im öffentlichen oder privaten Dienst angestellt oder beschäftigt sind. Sie gelten auch als Arbeitnehmer, soweit ihnen aus einer früheren Anstellung oder Beschäftigung noch Bezüge zufließen, z. B. Werksrenten oder Pensionen. Arbeitnehmer sind ferner die Rechtsnachfolger dieser Personen, soweit sie Arbeitslohn aus dem früheren Arbeitsverhältnis ihres Rechtsvorgängers beziehen, z. B. Erben, Witwen, Waisen.[1]

Unbeachtlich ist die Frage nach der Geschäftsfähigkeit oder nach dem Umfang der persönlichen Steuerpflicht. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die sich noch im Vorbereitungsdienst befinden oder die im Hinblick auf ein künftiges Dienstverhältnis bereits Bezüge erhalten, z. B.:

  • Auszubildende,
  • Beamtenanwärter,
  • Referendare oder
  • Studenten, die von einem privatwirtschaftlichen Unternehmen laufende Bezüge erhalten und sich verpflichtet haben, nach Abschluss des Studiums in die Dienste des Unternehmens zu treten.

Arbeits- oder sozialrechtlicher Arbeitnehmerbegriff nicht entscheidend

Der Arbeitnehmerbegriff aus anderen Rechtsgebieten ist für die lohnsteuerliche Beurteilung grundsätzlich nicht maßgebend.[2] Deshalb sind – anders als im Arbeitsrecht – z. B. auch Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften lohnsteuerlich gesehen Arbeitnehmer.

Sind Arbeitnehmer in einer Personengesellschaft tätig und beteiligen sie sich an dieser Gesellschaft als Mitunternehmer (keine bloße Darlehenshingabe), so gelten sie – abweichend von der Sozialversicherung – vom Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs an als gewerblich Tätige. Sie beziehen dann für ihre Tätigkeit keinen Arbeitslohn mehr, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Unmaßgeblich ist auch die sozialversicherungsrechtliche Einordnung als Scheinselbstständiger.

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