5.1 Jugendfreiwilligendienst

Bei einem Versicherten, der im Rahmen des Jugendfreiwilligendienstes ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr leistet, trägt der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die Höhe des Entgelts die Beiträge in voller Höhe allein.[1]

5.2 Erwerbstätigkeit in Einrichtungen der Jugendhilfe/Menschen mit Behinderungen in anerkannten Werkstätten

Für Personen, die in einer Einrichtung der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, für Menschen mit Behinderungen in einer anerkannten Werkstatt für Menschen mit Behinderungen oder einer gleichartigen Einrichtung sowie für Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, trägt der Träger der Einrichtung bzw. der Reha-Träger die Beiträge allein.

5.3 Praktikanten/zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt

Kranken- und pflegeversicherungspflichtige Praktikanten und zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt haben die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge allein zu tragen.[1] In der Renten- und Arbeitslosenversicherung hat dagegen der Arbeitgeber die Beiträge in voller Höhe zu übernehmen. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ist der sich aus § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BAföG ergebende Betrag, wobei von dem Satz auszugehen ist, der für Studenten gilt, die nicht bei ihren Eltern wohnen. Für die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ist von einem Betrag i. H. v. 1 % der monatlichen Bezugsgröße auszugehen (2024: 35,35 EUR; 2023: 33,95 EUR).

 
Hinweis

Besonderheit für Menschen mit Behinderungen in der Rentenversicherung

Beiträge zur Rentenversicherung gelten in den Fällen, in denen ein Rentenversicherungsträger Träger der Rehabilitation ist, als gezahlt. Dies betrifft die im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich der Werkstätten tätigen Menschen mit Behinderungen.

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