Lohnsteuerfrei sind auch Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen eines nicht versicherungspflichtigen Arbeitnehmers. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer seine private Krankenversicherung bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Land abschließt.

Unter der Voraussetzung, dass ein Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag befreit worden ist, kann der Arbeitgeber bestimmte Zuschüsse gleichwohl lohnsteuerfrei gewähren. Den lohnsteuerfreien Arbeitgeberanteilen an den gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträgen sind folgende Zuschüsse des Arbeitgebers gleichgestellt und daher ebenfalls lohnsteuerfrei

  • zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für eine Lebensversicherung,
  • für die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und
  • für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe.
 
Achtung

Kraft Gesetzes versicherungsfreie Steuerpflichtige

Die Steuerbefreiung für derartige Zuschüsse gilt nicht, sofern sie für Personen geleistet werden, die kraft Gesetzes versicherungsfrei sind (z. B. Vorstandsmitglieder einer AG). Somit sind Zuschüsse, die eine AG ihren Vorstandsmitgliedern zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem Versorgungswerk gewährt, nicht nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG lohnsteuerfrei.[1]

3.1 Höhe der Steuerbefreiung

Die Zuschüsse sind insoweit lohnsteuerfrei, als sie insgesamt

  • bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht die Hälfte bzw.
  • bei Befreiung von der knappschaftlichen Rentenversicherung 2/3

der Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers nicht übersteigen. Darüber hinaus dürfen die Zuschüsse nicht höher sein, als der bei bestehender Versicherungspflicht zu zahlende Arbeitgeberbeitrag.

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