Für einen Auszubildenden, dessen monatliches Entgelt 325 EUR nicht übersteigt, trägt der Arbeitgeber den Beitrag zu allen Sozialversicherungszweigen in voller Höhe allein.[1]

Der Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung berechnet sich für diesen Personenkreis allerdings ausnahmsweise nach dem durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz (2024: 1,7 %; 2023: 1,6 %).

In diesen Fällen trägt der Arbeitgeber ggf. auch den Beitragszuschlag i. H. v. 0,6 % für (über 23-jährige) kinderlose Mitglieder in der sozialen Pflegeversicherung bzw. macht den Beitragsabschlag von jeweils 0,25 % für das 2. bis 5. Kind des Arbeitnehmers geltend. Eine andere Regelung gilt, wenn der Grenzwert von 325 EUR durch eine Einmalzahlung überschritten wird. In diesen Fällen gilt für die Auszubildenden und die Arbeitgeber für den 325 EUR überschreitenden Teil die reguläre Beitragslastverteilung. [2]

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