Hat ein Arbeitgeber Zweifel, ob er zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen für seine Arbeitnehmer verpflichtet ist, muss er sich an geeigneter Stelle über die Versicherungspflicht erkundigen. Tut er dies nicht, so ist ihm dies als Verschulden anzurechnen.[1]

Den Arbeitnehmer kann ein Mitverschulden[2] treffen, wenn er aus der Lohnabrechnung ersehen konnte, dass keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden.

Stellt sich ein vermeintlich freies Dienstverhältnis im Nachhinein als Arbeitsverhältnis dar, kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, die für freie Mitarbeit vereinbarte Vergütung sei der Höhe nach auch für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer verabredet.[3] Denn die üblicherweise unterschiedlich hohe Vergütung berücksichtigt u. a., dass Arbeitnehmer über die gesetzliche Sozialversicherung abgesichert sind.

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