Bei der Betriebsführung durch einen Dritten ist in der Regel allein der Betriebsinhaber der Arbeitgeber.[1]

Bei Leiharbeitnehmern i. S. d. Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes gilt als Arbeitgeber der Verleiher. Der Entleiher haftet dabei für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge, wenn der Verleiher seine Zahlungspflichten nicht erfüllt. Liegt keine rechtmäßige (erlaubte) Arbeitnehmerüberlassung vor, besteht ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer.[2] Der Entleiher übernimmt dann alle Pflichten des Arbeitgebers.

Ein Insolvenzverwalter ist sozialversicherungsrechtlich Arbeitgeber für die von ihm weiterbeschäftigten bzw. freigestellten oder neu eingestellten Arbeitnehmer.[3] Führt ein Insolvenzverwalter den Betrieb weiter, so übernimmt er alle sozialversicherungsrechtlichen Pflichten anstelle des Arbeitgebers. Der Insolvenzverwalter, der kraft eigenen Rechts und im eigenen Namen handelt, ist im sozialversicherungsrechtlichen Sinne Arbeitgeber.

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