Der Begriff des Arbeitgebers wird im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) häufig verwendet.[1] Allerdings wird der Arbeitgeber hier regelmäßig mit dem Begriff des "Unternehmers" gleichgesetzt. Arbeiten mindestens 5 ständig wahlberechtigte Arbeitnehmer in einem Betrieb, steht ihnen das Recht zu, einen Betriebsrat zu wählen.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind häufig in entsprechenden Interessenverbänden, den Arbeitgeberverbänden und den Gewerkschaften, organisiert.

[1] Z. B. in §§ 2, 81 BetrVG.

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