Eine allgemeingültige gesetzliche Definition für den Begriff des Arbeitgebers gibt es nicht. Er lässt sich mittelbar aber aus dem Begriff des Arbeitnehmers ableiten. Nach der Rechtsprechung des BAG ist Arbeitgeber derjenige, der mindestens einen Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person i. S. v. § 5 ArbGG beschäftigt.[1]

Gesetzlich beschrieben wird der Arbeitgeber allerdings in § 2 Abs. 3 ArbSchG und § 6 Abs. 2 AGG. Arbeitgeber im Sinne dieser Vorschriften sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Arbeitnehmer beschäftigen.

Unerheblich ist, in welcher Rechtsform der Arbeitgeber auftritt. Arbeitgeber können natürliche oder juristische Personen (z. B. GmbH), Privatpersonen oder Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Stadtgemeinde), minderjährige oder volljährige Personen sein. Wird ein Betrieb in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft betrieben, so sind nicht die einzelnen Gesellschafter Arbeitgeber, sondern die Gesellschaft als solche.[2] Das Vorhandensein eines Betriebs ist nicht erforderlich: Auch der Haushaltungsvorstand, der eine Haushaltshilfe beschäftigt, ist Arbeitgeber.

Bei Zweifeln ist darauf abzustellen, wer jeweiliger Gläubiger des Anspruchs auf Arbeitsleistung und zugleich jeweiliger Schuldner des Arbeitsentgelts gegenüber dem Arbeitnehmer ist. Arbeitgeber ist nach der Rechtsprechung des BAG derjenige, der die Dienstleistungen vom Arbeitnehmer kraft des Arbeitsvertrags fordern kann und damit die wirtschaftliche und organisatorische Dispositionsbefugnis über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und den Nutzen aus ihr hat.[3]

 
Achtung

Arbeitnehmerüberlassung

Besonderheiten gelten in Fällen der Arbeitnehmerüberlassung. Bei der Arbeitnehmerüberlassung besteht ein Dreiecksverhältnis zwischen dem Verleiher (Zeitarbeitsunternehmen), dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher. Das Zeitarbeitsunternehmen schließt mit dem Leiharbeitnehmer einen Arbeitsvertrag. In dieser Beziehung ist regelmäßig das Zeitarbeitsunternehmen Vertragsarbeitgeber und der Leiharbeitnehmer Arbeitnehmer mit den jeweils entsprechenden Rechten und Pflichten. Die Arbeitsleistung des Leiharbeitnehmers wird aufgrund des zwischen Verleiher und Entleiher abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrags jedoch im Betrieb des Entleihers erbracht. Im Verhältnis zum Leiharbeitnehmer ist der Entleiher nur – im Rahmen einer gespaltenen Arbeitgeberstellung – Arbeitgeber für die aus dem Leiharbeitsverhältnis folgenden Ansprüche. Der Leiharbeitnehmer wird in die Betriebsorganisation des Entleihers eingegliedert. Dieser übt das Direktionsrecht aus und entscheidet über die Zuweisung des konkreten Arbeitsplatzes und die Art und Weise der Erbringung der Arbeitsleistung. Der Leiharbeitnehmer ist verpflichtet, die ihm aus dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher obliegende Arbeitspflicht gegenüber dem Entleiher zu erfüllen. Tatsächlich entstehen somit auch zum Entleiher rechtliche Beziehungen mit arbeitsrechtlichem Charakter.[4]

Zu einem vollwertigen Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher kann es jedoch (nur) unter den Voraussetzugen des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG kommen.[5]

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