Der Arbeitgeber muss der Versorgungseinrichtung spätestens 2 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder Beendigung des Dienstverhältnisses die steuerliche Behandlung von Beiträgen zu Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds[1] mitteilen.[2] Der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung wird dadurch ermöglicht, ihren Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Bescheinigungspflichten nachzukommen, die im Zusammenhang mit der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge geregelt worden sind.[3]

Für die Mitteilungspflichten des Arbeitgebers gilt Folgendes[4]:

  • Leistet der Arbeitgeber Beiträge an eine Versorgungseinrichtung (Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung), die für ihn die betriebliche Altersversorgung durchführt, hat er der Versorgungseinrichtung gesondert je Versorgungszusage mitzuteilen, ob die für den einzelnen Arbeitnehmer geleisteten Beiträge

    • nach § 3 Nrn. 56 und 63 EStG steuerfrei belassen oder mit 20 % pauschal besteuert wurden (nach § 40b EStG i. d. F. v. 31.12.2004) oder
    • individuell nach den ELStAM besteuert wurden.

    Die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers kann durch einen Auftragnehmer wahrgenommen werden.

  • Mitzuteilen sind ferner die nach § 3 Nr. 66 EStG steuerfreien Leistungen an eine Unterstützungskasse.

Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn die Versorgungseinrichtung die steuerliche Behandlung der für den einzelnen Arbeitnehmer im Kalenderjahr geleisteten Beiträge bereits kennt oder aus den bei ihr vorhandenen Daten feststellen kann.

Macht der Arbeitgeber der Versorgungseinrichtung keine Angaben über die Besteuerung der Beiträge, hat die Versorgungseinrichtung davon auszugehen, dass die späteren Leistungen mit dem Zahlbetrag zu besteuern sind, wenn der Arbeitgeber der Versorgungseinrichtung keine Angaben über die Besteuerung der Beiträge macht.[5]

 
Hinweis

Vermögenswirksame Leistungen: Anzeigepflicht bei schädlicher Verfügung

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Zentralstelle der Länder anzuzeigen, wenn der Arbeitnehmer über die bei ihm angelegten vermögenswirksamen Leistungen prämienschädlich verfügt hat.[6]

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