Der Arbeitgeber hat für jeden Beschäftigten, getrennt nach Kalenderjahren, Entgeltunterlagen im Geltungsbereich des SGB IV in deutscher Sprache zu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren.[1]

Nach der Beitragsverfahrensverordnung (BVV)[2] hat der Arbeitgeber zur Prüfung der Vollständigkeit der Entgeltabrechnung für jeden Abrechnungszeitraum und für alle Beschäftigten getrennt nach Krankenkassen die dafür notwendigen Angaben grundsätzlich elektronisch zu erfassen.

Von der Verpflichtung, Unterlagen in elektronischer Form zu führen, können sich Arbeitgeber auf Antrag bis zum 31.12.2026 befreien lassen.

 
Hinweis

Private Haushalte

Private Haushalte als Arbeitgeber, die am Haushaltsscheckverfahren teilnehmen, müssen keine Entgeltunterlagen führen.

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