Die Anwesenheitsprämie entfällt oder wird gekürzt, wenn der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheint.[1]

Unbestritten zulässig sind Anwesenheitsprämien, die nur in Fällen unberechtigten Fernbleibens von der Arbeit (Arbeitsbummelei) oder bei Verspätung entfallen.

 
Praxis-Beispiel

Muster für Kürzungsmöglichkeit bei unberechtigten Fehlzeiten

Bei unberechtigten Fehlzeiten des Arbeitnehmers, für die auch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, wird die Anwesenheitsprämie pro Tag um ein Tagesarbeitsentgelt gekürzt.

Umstritten sind dagegen Anwesenheitsprämien aufgrund individualrechtlicher Absprachen, die auch dann entfallen sollen, wenn gesetzlich oder tarifvertraglich eine Entgeltfortzahlung vorgesehen ist. Wichtig ist, dass eine Kürzungsmöglichkeit nur dann besteht, wenn diese vertraglich vereinbart wurde.

[1] Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG, 8. Aufl. 2018, § 4 EFZG, Rz. 79.

3.1 Krankheit

In § 4a EFZG ist geregelt, dass auch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit bei der vereinbarten Kürzung der Höhe von Sondervergütungen berücksichtigt werden können. Allerdings darf die Kürzung für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten.

 
Praxis-Beispiel

Muster für die Kürzungsmöglichkeit aufgrund Krankheit

Die Anwesenheitsprämie wird für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit aufgrund Krankheit um ¼ des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, gekürzt.

Von dieser Regelung werden alle Leistungen erfasst, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um laufend mit dem "normalen" Arbeitsentgelt, oder nur einmal im Jahr gezahlte Anwesenheitsprämien, Gratifikationen oder sonstige Sondervergütungen handelt.

Der Arbeitgeber kann bei freiwilliger Leistung eines Weihnachtsgeldes solche Arbeitnehmer ausnehmen, die im Bezugszeitraum Fehlzeiten aufweisen; hierbei ist die Grenze des § 4a Satz 2 EFZG zu berücksichtigen.[1]

Die Kürzungsvereinbarung ist an keine Form gebunden, aus Gründen der Rechtssicherheit sollte sie aber im Vorfeld schriftlich vereinbart werden.[2]

Bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation (Kuren) nach § 9 EFZG gilt dasselbe wie bei krankheitsbedingten Fehlzeiten.

3.2 Mutterschutz

Fehlzeiten aufgrund der Mutterschutzfristen waren nach der früheren Rechtsprechung des BAG für die Zahlung einer tariflichen Jahresleistungsprämie einer tatsächlichen Arbeitsleistung gleichzusetzen.[1] Diese Auffassung wurde anschließend vom BAG jedoch nicht mehr vertreten.[2] Die Vertragsparteien könnten auch Fehlzeiten, für die ein gesetzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, als anspruchsmindernd oder -ausschließend bestimmen. Das Gesetz verlange keine weitergehende Sicherung der schwangeren Arbeitnehmerin. Diese Rechtsprechung ist durch eine Entscheidung des EuGH wieder überholt: Die gebotene Gleichbehandlung von Männern und Frauen untersagt es, dass ein Arbeitgeber Mutterschutzzeiten (Beschäftigungsverbote) bei der Gewährung einer Weihnachtsgratifikation anteilig leistungsmindernd berücksichtigt.[3]

3.3 Urlaubsentgelt

Nach dem Bundesurlaubsgesetz hat der Arbeitnehmer einen unabdingbaren Anspruch auf einen bezahlten Mindesturlaub. Sinn und Zweck der Bezahlung des Urlaubs ist, dem Arbeitnehmer auch während des Urlaubs den Lebensstandard ungeschmälert zu erhalten. In den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch darf deshalb nicht eingegriffen werden. Nimmt der Arbeitnehmer daher bezahlten Mindesturlaub, ist eine Kürzung der Anwesenheitsprämie unzulässig.

Nimmt der Arbeitnehmer jedoch unbezahlten Sonderurlaub, kann dies zu einer Kürzung der Anwesenheitsprämie führen.

 
Praxis-Beispiel

Muster für Kürzungsmöglichkeit unbezahlter Sonderurlaub

Für die Dauer von berechtigten Fehlzeiten des Arbeitnehmers ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung (bspw. unbezahlter Sonderurlaub) entsteht kein Anspruch auf die Anwesenheitsprämie.

3.4 Betriebsratstätigkeit

Wegen der Betriebsratstätigkeit[1] darf das Arbeitsentgelt nicht gemindert werden[2], auch nicht durch Wegfall von Anwesenheitsprämien.

3.5 Ruhen des Arbeitsverhältnisses

Auch für den Fall des Ruhens des Arbeitsverhältnisses sollten vertragliche Regelungen getroffen werden.

 
Praxis-Beispiel

Muster für Kürzungsmöglichkeit bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses

Ruht das Arbeitsverhältnis während des gesamten Kalenderjahres (z. B. aufgrund von Elternzeit etc.), besteht kein Anspruch auf die Anwesenheitsprämie. Ruht das Arbeitsverhältnis nur einen Teil des Jahres, wird die Anwesenheitsprämie pro vollem Kalendermonat des Ruhens um 1/12 gekürzt.

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