Begriff

Häufig vereinbaren Arbeitgeber und deren angestellte Rechtsanwälte bzw. Justiziare die Übernahme von Mitgliedsbeiträgen zum Anwaltsverein als Teil der Entlohnung. In einem solchen Fall erfolgt die Übernahme der Mitgliedsbeiträge als Gegenleistung für die Bereitstellung der Arbeitsleistung des Anwalts. Sie stellt damit sowohl lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn als auch beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar.

Aufgrund des großen Vorteils der Kostenübernahme kann für den angestellten Rechtsanwalt von einem nicht unerheblichen Eigeninteresse ausgegangen werden. In diesem Fall kann nicht mehr von einem ganz überwiegend betrieblichen Interesse gesprochen werden, sodass dies zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn führt.

In einem Finanzgerichtsurteil wird die Übernahme der Beiträge zum Deutschen Anwaltsverein als Arbeitslohn eingestuft: Die Vorteile der Mitgliedschaft, insbesondere die berufliche Vernetzung sowie der vergünstigte Zugang zu Fortbildungsangeboten und zu Rabattaktionen, gelten unabhängig vom Anstellungsverhältnis und erfolgen somit nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers.

Eine mögliche Ausnahme von der Lohnsteuerpflicht sieht der Bundesfinanzhof nur dann, wenn die Übernahme der Mitgliedsbeiträge im ganz überwiegend betrieblichen Interesse erfolgt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Zur Lohnsteuerpflicht von Mitgliedsbeiträgen s. § 19 Abs. 1 EStG i. V. m. R 19.3 Abs. 1 LStR. Die Übernahme der Beiträge ist regelmäßig nicht im überwiegend betrieblichen Interesse und führt zu Arbeitslohn, s. BFH, Urteil v. 12.2.2009, VI R 32/08, BStBl 2009 II S. 462 und BFH, Urteil v. 1.10.2020, VI R 11/18, vorgehend FG Münster, Urteil v. 1.2.2018, 1 K 2943/16 L.

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht der Mitgliedsbeiträge ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV. Die mögliche Beitragsfreiheit basiert auf der Lohnsteuerfreiheit und ist in § 1 Abs. 1 Satz 1 SvEV geregelt.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Übernahme der Beiträge zum Anwaltsverein durch Arbeitgeber pflichtig pflichtig
Übernahme von Mitgliedsbeiträgen im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse frei frei

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