Begriff

Die Antragspflichtversicherung kommt nicht durch eine gesetzliche, zwangsweise Regelung zustande, sondern nur durch einen entsprechenden Antrag auf eigenen Entschluss. Wird der Antrag vom Sozialversicherungsträger angenommen, besteht die Pflichtversicherung i. d. R. unwiderruflich und unkündbar fort, solange die Tätigkeit bzw. der zum Antrag berechtigende Tatbestand andauert. Eine Versicherungspflicht auf Antrag ist in der gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung für ausgewählte Personenkreise möglich. Zur Krankenversicherung besteht alternativ die Option einer freiwilligen Versicherung, die für die Pflegeversicherung grundsätzlich zur Versicherungspflicht führt. Eine Unfallversicherungspflicht kann auf Antrag nicht hergestellt werden. Einige Berufsgenossenschaften bieten eine besondere Auslandsversicherung an. Sind Unternehmer selbst nicht unfallversicherungspflichtig, kann eine freiwillige Unternehmerversicherung bei der Berufsgenossenschaft beantragt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Antragspflichtversicherung zur Rentenversicherung regelt § 4 Abs. 2 SGB VI, zur Arbeitslosenversicherung bestimmt § 28a SGB III die Personenkreise. Die Unfallversicherung für Auslandsaufenthalte ist in § 140 SGB VII geregelt.

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