Die Beiträge muss bei Auslandsbeschäftigungen der Arbeitgeber tragen. Bei Entwicklungshelfern muss diese Aufgabe die entsprechende Organisation übernehmen. Sie ist grundsätzlich verpflichtet, die Beiträge allein und in voller Höhe zu zahlen. Anders als es sonst bei Arbeitnehmern geregelt ist, dürfen Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Beiträge teilweise oder ganz erstatten. Auch bei solchen Vereinbarungen bleibt der Arbeitgeber im Verhältnis zur Rentenversicherung der Beitragsschuldner für den gesamten Rentenversicherungsbeitrag. Der Beitrag gilt als Gesamtsozialversicherungsbeitrag und ist wie die Beiträge für Arbeitnehmer an die Einzugsstelle abzuführen.[1] Das ist die Krankenkasse, bei der die Krankenversicherung während des Auslandsaufenthalts besteht. Besteht keine Krankenversicherung bei einer deutschen Krankenkasse, bestimmt der Arbeitgeber die Einzugsstelle.

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