Die Regelung gilt nicht nur für deutsche Staatsangehörige. Sie erfasst alle Staatsangehörigen derjenigen Staaten, in denen die Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anwendbar sind. Es handelt sich dabei um

  • deutsche Staatsangehörige sowie
  • alle Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
  • Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
  • Staatsangehörige der Schweiz,

die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind.

 
Hinweis

Antragsberechtigt: Entwicklungshelfer

Den Antrag auf Versicherungspflicht können auch Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes stellen. Sie müssen sich für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 2 Jahren gegenüber dem Träger der Entwicklungshilfe zur Ableistung des Dienstes verpflichtet haben. Die Versicherungspflicht auf Antrag erfasst auch einen ggf. im Inland geleisteten Vorbereitungsdienst bzw. eine entsprechende Ausbildung. Zur Staatsangehörigkeit der Entwicklungshelfer siehe oben.

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