Der Versicherungsschutz in der Rentenversicherung kann auf Antrag für die Dauer des Auslandsaufenthalts fortbestehen, wenn eine Person für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt ist. Erfüllt eine Auslandsbeschäftigung die Voraussetzungen der Ausstrahlung, besteht dadurch bereits die vorrangige gesetzliche Versicherungspflicht. Die Versicherung muss in diesen Fällen also nicht beantragt werden.

Handelt es sich um keine Ausstrahlung, muss die im Ausland ausgeübte Tätigkeit einer Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nach deutschem Recht entsprechen. Nur dann kann ein Antrag auf Rentenversicherungspflicht gestellt werden. Die Dauer der Beschäftigung im Ausland spielt keine Rolle. Es ist lediglich erforderlich, dass eine zeitliche Begrenzung besteht.

1.1 Staatsangehörigkeit der Antragsberechtigten

Die Regelung gilt nicht nur für deutsche Staatsangehörige. Sie erfasst alle Staatsangehörigen derjenigen Staaten, in denen die Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anwendbar sind. Es handelt sich dabei um

  • deutsche Staatsangehörige sowie
  • alle Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
  • Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
  • Staatsangehörige der Schweiz,

die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind.

 
Hinweis

Antragsberechtigt: Entwicklungshelfer

Den Antrag auf Versicherungspflicht können auch Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes stellen. Sie müssen sich für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 2 Jahren gegenüber dem Träger der Entwicklungshilfe zur Ableistung des Dienstes verpflichtet haben. Die Versicherungspflicht auf Antrag erfasst auch einen ggf. im Inland geleisteten Vorbereitungsdienst bzw. eine entsprechende Ausbildung. Zur Staatsangehörigkeit der Entwicklungshelfer siehe oben.

1.2 Ausgeschlossene Personen

Personen, die in jeder Beschäftigung oder Tätigkeit rentenversicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung befreit sind, können den Antrag auf Rentenversicherungspflicht nicht stellen.[1] Das betrifft insbesondere Bezieher einer Altersvollrente.[2]

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