Aus der gleichmäßigen Praxis einer Freistellung von Arbeitnehmern z. B. an Geburtstagen, an Weihnachten oder am Rosenmontag oder an sonstigen Tagen mit regionalem Brauchtum kann ein Anspruch aus betrieblicher Übung entstehen.

Jedoch darf nicht schon aus der bloßen, wiederholt gewährten Freistellung auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers zu einem entsprechenden zukünftigen Verhalten geschlossen werden.[1] Zeitliche Vergünstigungen sind bloße Annehmlichkeiten, die die Lebensgrundlage des Arbeitnehmers weit weniger als materielle Zuwendungen berühren. Sie führen zu keiner unmittelbaren Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitnehmers. Die fortdauernde Gewährung einer solchen Vergünstigung lässt daher einen Vertrauenstatbestand zugunsten des Arbeitnehmers weniger leicht entstehen.[2] Ein Bindungswille kann insbesondere dann nicht angenommen werden, wenn der Arbeitgeber die Gewährung der Freizeit jedes Jahr neu angekündigt[3] oder einen Vorbehalt für das betreffende Jahr ausgesprochen hat.[4]

Außerdem ist im öffentlichen Dienst davon auszugehen, dass der Arbeitgeber im Zweifel nur die von ihm zu beachtenden gesetzlichen und tarifvertraglichen Normen vollziehen will. Daher müssen selbst bei langjährigen Vergünstigungen besondere zusätzliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes über das gewährte tarifliche Entgelt hinaus eine bezahlte Freistellung einräumen will, die auf Dauer gewährt und damit Vertragsbestandteil werden soll.[5]

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