Die vom Betriebsstättenfinanzamt erteilte Rechtsauskunft stellt einen feststellenden Verwaltungsakt dar, dessen Inhalt auch im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und ggf. im Klageverfahren überprüft werden darf.[1] Das Finanzamt hat aus diesem Grund die Anrufungsauskunft schriftlich zu erteilen und kann sie zeitlich befristen.[2] Im Falle der zeitlichen Befristung endet ihre Wirksamkeit durch Zeitablauf.

Die Anrufungsauskunft beinhaltet eine Regelung, wie das Finanzamt den dargestellten Sachverhalt aktuell behandelt. Dementsprechend hat der Antragsteller keinen Anspruch auf einen bestimmten rechtmäßigen Inhalt der Lohnsteuer-Anrufungsauskunft. Im gerichtlichen Verfahren erfolgt lediglich eine Überprüfung der Auskunft daraufhin, ob der Sachverhalt zutreffend erfasst und die rechtliche Beurteilung nicht offensichtlich fehlerhaft ist, z. B. offenkundig gegen das Gesetz oder die hierzu ergangene Rechtsprechung verstößt.[3] Einer umfassenden inhaltlichen Überprüfung bedarf es aufgrund des vorläufigen Charakters des Lohnsteuerverfahrens nicht.[4]

Im Rechtsbehelfsverfahren kommt eine Aussetzung der Vollziehung nicht in Betracht, da es sich bei einer erteilten Auskunft um einen feststellenden, aber nicht vollziehbaren Verwaltungsakt handelt.[5]

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