Für die Auskunftserteilung ist das Finanzamt der Betriebsstätte des Arbeitgebers im lohnsteuerlichen Sinne zuständig – nicht das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers und auch nicht ein Lohnsteuer-Außenprüfer. Die Auskunft kann nur im Rahmen der örtlichen Zuständigkeit erteilt werden. Eine gleichwohl vom Wohnsitzfinanzamt auf Anfrage erteilte Auskunft ist für das Betriebsstättenfinanzamt nicht bindend.

2.1 Mehrere Betriebsstätten: Zuständigkeit beim Geschäftsleitungsfinanzamt

Arbeitgeber mit mehreren Betriebsstätten können von einem Finanzamt eine Anrufungsauskunft erhalten, die für mehrere Betriebsstätten gilt. Eine so abgestimmte Anrufungsauskunft erteilt das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Arbeitgebers im Inland befindet.[1]

Ist dieses Finanzamt kein Betriebsstättenfinanzamt, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern befindet. Für diese Anrufungsauskunft hat der Arbeitgeber sämtliche Betriebsstättenfinanzämter, das Finanzamt der Geschäftsleitung und erforderlichenfalls die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern anzugeben und zu erklären, für welche Betriebsstätte die Auskunft von Bedeutung ist.

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