Die Steuerfreiheit von Aufmerksamkeiten bis zu einem Betrag von 60 EUR brutto anlässlich eines persönlichen Ereignisses gilt auch für Sachzuwendungen an Dritte.[1]

 
Praxis-Beispiel

60-EUR-Freigrenze und Lohnsteuerpauschalierung bei Sachzuwendungen an Dritte

Unternehmer A wendet für die Geschenke an seine Geschäftsfreunde die Lohnsteuerpauschalierung bei Sachzuwendungen mit 30 % an.[2] Seinem Geschäftsfreund B schenkt er zum 50. Geburtstag ein Präsentpaket im Wert von 39,27 EUR brutto.

Ergebnis: Das Präsentpaket ist nicht in die Pauschalbesteuerung mit 30 % einzubeziehen, da es sich um eine Aufmerksamkeit bis zu 60 EUR anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses (Geburtstag) des Geschäftsfreunds B handelt (sinngemäße Anwendung von R 19.6 Abs. 1 LStR).

Unternehmer A kann zudem den Nettowert der Zuwendung i. H. v. 33 EUR als Betriebsausgabe abziehen, da die Freigrenze von 50 EUR (bis 2023: 35 EUR) für Geschenke[3] nicht überschritten ist. Hinsichtlich des Umsatzsteueranteils von 6,27 EUR ist er zum Vorsteuerabzug berechtigt.

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