1 Aufstockungsbeträge sind steuerfrei

Die vom Arbeitgeber gezahlten Aufstockungsbeträge für Altersteilzeit sind steuerfrei[1]; sie unterliegen aber dem sog. Progressionsvorbehalt[2]. Ebenso begünstigt sind die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Gewährung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 28 EStG; diese Beträge unterliegen jedoch nicht dem Progressionsvorbehalt.

 
Wichtig

Gesonderte Aufzeichnung in Lohnkonto und Lohnsteuerbescheinigung

Als Entgeltersatzleistung, die dem Progressionsvorbehalt unterliegt, muss der Aufstockungsbetrag im Lohnkonto gesondert vermerkt und auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung in Zeile 15 eingetragen werden.

Die Steuerbefreiung gilt auch insoweit, als die im Altersteilzeitgesetz genannten (Mindest-)Aufstockungsbeträge überschritten werden.[3] Ebenso ist es für die Steuerfreiheit des Aufstockungsbetrags unerheblich, ob der frei gewordene Teilzeitarbeitsplatz wieder besetzt wird. Des Weiteren kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber gegenüber der Bundesagentur für Arbeit einen Erstattungsanspruch hat. Daher kommt eine Steuerbefreiung auch nach Auslaufen des Altersteilzeitgesetzes in Betracht. Demnach sind Aufstockungsbeträge auch dann steuerfrei, wenn mit der Altersteilzeit erst nach dem 31.12.2009 begonnen wurde und diese nicht durch die Bundesagentur für Arbeit nach § 4 ATG gefördert wird.[4]

Sachbezüge als Aufstockungsbetrag

Sofern eine entsprechende Vereinbarung im Altersteilzeitvertrag getroffen wurde, können Aufstockungsbeträge auch als Sachbezüge geleistet werden. Dies kann z. B. durch Weitergestellung des Firmenwagens geschehen.

Insolvenzsicherung von Wertguthaben ist kein geldwerter Vorteil

Sichert der Arbeitgeber das für die Freistellungsphase der Altersteilzeit angesammelte Wertguthaben des Arbeitnehmers gegen Insolvenz ab, liegt dann kein geldwerter Vorteil (Arbeitslohn) vor, wenn der Arbeitnehmer keinen eigenen Rechtsanspruch gegen den Sicherungsträger erwirbt.

2 Voraussetzungen der Steuerfreiheit

Die Steuerfreiheit tritt ein, wenn die Voraussetzungen des § 2 Altersteilzeitgesetz vorliegen, z. B.

  • Vollendung des 55. Lebensjahres und
  • Verringerung der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf die Hälfte.

Eine Vereinbarung über die Arbeitszeitverkürzung muss sich zumindest auf den Zeitraum erstrecken, bis der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters beanspruchen kann. Frühestmöglicher Zeitpunkt für den Bezug einer Altersrente ist die Vollendung des 60. Lebensjahres.[1]

Lohnsteuerrechtlich gilt das Zuflussprinzip. Somit unterliegt auch der in der Freizeitphase weitergezahlte Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug nach den allgemein geltenden Grundsätzen.

Die Voraussetzungen des § 2 ATG müssen nicht im Zeitpunkt des Zuflusses vorliegen, sondern in dem Zeitraum, für den die fraglichen Einnahmen geleistet werden. Für die Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen ist es daher unbeachtlich, wenn diese der Höhe nach erst nach Eintritt in den Ruhestand ermittelt und ausgezahlt werden.[2]

3 Begrenzung des steuerfreien Aufstockungsbetrags

Die Steuerfreiheit ist der Höhe nach auf einen Aufstockungsbetrag begrenzt, der zusammen mit dem Nettolohn für die Altersteilzeit 100 % des Nettolohns ohne Altersteilzeit nicht übersteigt. Für den steuerfreien Höchstbetrag ist der individuelle Nettolohn des jeweiligen Entgeltzahlungszeitraums maßgebend. Hierbei sind z. B. Tariflohnerhöhungen und ggf. in den ELStAM vermerkte Freibeträge zu berücksichtigen. Unangemessene Erhöhungen vor oder während der Altersteilzeit dürfen nicht berücksichtigt werden.

100-%-Grenze bei sonstigen Bezügen

Werden sonstige Bezüge gezahlt, ist für die Prüfung der 100-%-Grenze anhand des maßgebenden Nettoarbeitslohns, den der Arbeitnehmer im jeweiligen Entgeltzahlungszeitraum ohne Altersteilzeit üblicherweise erhalten hätte, auf den voraussichtlichen Jahresnettoarbeitslohn unter Einbeziehung der sonstigen Bezüge bei einer unterstellten Vollzeitbeschäftigung abzustellen. Die Aufstockung eines sonstigen Bezugs (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) ist insoweit steuerfrei, als der Jahresnettolohn bei Altersteilzeit einschließlich der im Kalenderjahr gezahlten Aufstockungsbeträge 100 % des Jahresnettolohns bei Vollzeitbeschäftigung nicht übersteigt.

 
Praxis-Beispiel

Begrenzung bei sonstigem Bezug als Aufstockungsbetrag

Ein Arbeitnehmer in Altersteilzeit hätte bei Vollzeitbeschäftigung Anspruch auf einen Jahresbruttolohn von 48.000 EUR zuzüglich eines sonstigen Bezugs von 1.500 EUR. Nach dem Altersteilzeitvertrag erhält er einen laufenden Jahresbruttolohn von 24.000 EUR und steuerfreie Aufstockungsbeträge von 7.800 EUR jährlich.

Im Juli wird ein Urlaubsgeld von 750 EUR gezahlt, das der Arbeitgeber auf insgesamt 1.500 EUR aufstockt.

Ergebnis: Ob die Aufstockung des Urlaubsgelds von 750 EUR steuerfrei bleiben kann, muss durch eine Vergleichsberechnung ermittelt werden.

 
Schritt 1: Ermittlung des...

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