Leistet ein Arbeitnehmer innerhalb der Altersteilzeit Mehrarbeit, sind vor der Verbeitragung der Mehrarbeitsvergütung vorrangig die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge zu berechnen. Die Mehrarbeitsvergütungen wirken sich also nicht mindernd auf die zusätzlichen RV-Beiträge aus.
Mehrarbeit
Bisheriges Vollzeitarbeitsentgelt | 3.500 EUR |
Regelarbeitsentgelt in der Altersteilzeit | 1.750 EUR |
Mehrarbeitsvergütung | 400 EUR |
Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen zur RV | |
Regelarbeitsentgelt | 1.750 EUR |
90 % der BBG RV 2024 (West) | 6.795 EUR |
Differenz zum Regelarbeitsentgelt | 5.045 EUR |
80 % des Regelarbeitsentgelts | 1.400 EUR |
Mehrarbeitsvergütung | 400 EUR |
Beitragspflichtige Einnahmen zur RV (1.750 EUR + 1.400 EUR + 400 EUR) |
3.550 EUR |
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