Arbeitnehmer in Altersteilzeit, die weiterhin versicherungsfrei und freiwillig oder privat krankenversichert bleiben, erhalten vom Arbeitgeber auch weiterhin den Arbeitgeberzuschuss zu ihrer Krankenversicherung. Die Höhe des Zuschusses orientiert sich an der Höhe des Arbeitsentgelts, von dem der Arbeitgeber bei bestehender Krankenversicherungspflicht seinen Beitragsanteil entrichten müsste. Bei Altersteilzeit erfolgt die Beitragsberechnung demnach von dem Regelarbeitsentgelt. Bezüglich des Beitragssatzes gelten die vorab beschriebenen Regelungen.[1] Während der Zeiträume, in denen gesetzlich Krankenversicherte wegen der passiven Phase der Altersteilzeit keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben, hat der Arbeitgeber auch den privat krankenversicherten Altersteilzeit-Arbeitnehmern nur einen verminderten Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung zu zahlen.[2]

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