Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind und deren Arbeitsentgelt aufgrund der Altersteilzeit unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze sinkt, werden von dem Tag an, von dem an sie Altersteilzeit leisten, wieder krankenversicherungspflichtig. Dies gilt sowohl bei kontinuierlicher als auch bei diskontinuierlicher Verteilung der Arbeitszeit. Bei Sonderzuwendungen gilt: Entfällt der Anspruch auf Sonderzuwendungen (z. B. bei Eintritt in die Freistellungsphase), ist eine neue krankenversicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen.

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