Die Steuerfreiheit tritt ein, wenn die Voraussetzungen des § 2 Altersteilzeitgesetz vorliegen, z. B.

  • Vollendung des 55. Lebensjahres und
  • Verringerung der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf die Hälfte.

Eine Vereinbarung über die Arbeitszeitverkürzung muss sich zumindest auf den Zeitraum erstrecken, bis der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters beanspruchen kann. Frühestmöglicher Zeitpunkt für den Bezug einer Altersrente ist die Vollendung des 60. Lebensjahres.[1]

Lohnsteuerrechtlich gilt das Zuflussprinzip. Somit unterliegt auch der in der Freizeitphase weitergezahlte Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug nach den allgemein geltenden Grundsätzen.

Die Voraussetzungen des § 2 ATG müssen nicht im Zeitpunkt des Zuflusses vorliegen, sondern in dem Zeitraum, für den die fraglichen Einnahmen geleistet werden. Für die Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen ist es daher unbeachtlich, wenn diese der Höhe nach erst nach Eintritt in den Ruhestand ermittelt und ausgezahlt werden.[2]

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